Allgemeine Geschäftsbedingungen der KFK Vertrieb & Beratung UG (haftungsbeschränkt)

 

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte mit uns. Abweichende Bedingungen, besondere Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

A. Allgemeine Regeln für Beratungs- und Seminarverträge

1. Geltungsbereich der allgemeinen Regeln

1.1 Die Bestimmungen der Ziffern 1. bis 10. gelten für sämtliche Beratungs- und Schulungsangebote und für sämtliche Verträge der KFK VERTRIEB & BERATUNG mit ihren Auftraggeber unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von der KFK VERTRIEB & BERATUNG angebotenen bzw. übernommenen Leistungen.

1.2 Soweit Beratungsverträge oder Angebote der KFK VERTRIEB & BERATUNG Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

1.3 KFK VERTRIEB & BERATUNG ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Kollegen ist schriftlich zu vereinbaren.

2. Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers

2.1 Eine wesentliche Voraussetzung für die Effizienz der Zusammenarbeit und die Qualität der KFK VERTRIEB & BERATUNG-Leistungen ist eine möglichst umfassende Information der KFK VERTRIEB & BERATUNG durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber wird daher in eigener Person und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter in dem Projekt mitwirken wie folgt: Sämtliche Fragen der KFK VERTRIEB & BERATUNG Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Unternehmens und zu Geschäftspartnern werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet. Die KFK VERTRIEB & BERATUNG-Berater werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt sein kann.

2.2 Die KFK VERTRIEB & BERATUNG wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können.

2.3 Von der KFK VERTRIEB & BERATUNG gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Auftraggeber unverzüglich daraufhin

überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Auftraggeber bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden der KFK VERTRIEB & BERATUNG unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

2.4 Das Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und KFK VERTRIEB & BERATUNG bedingt, dass der Berater über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informiert wird.

2.5 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertreter (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Beratungstätigkeit von dieser informiert werden.

3. Datensicherungen des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeiten der KFK VERTRIEB & BERATUNG-Berater sicher, dass an seinen EDV-Geräten von KFK VERTRIEB & BERATUNG-Mitarbeitern aufgezeichnete Daten im Fall der Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung).

4. Leistungsänderungen

4.1 Die KFK VERTRIEB & BERATUNG ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihr dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.

4.2 Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand der KFK VERTRIEB & BERATUNG oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt die KFK VERTRIEB & BERATUNG in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.

4.3 Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann die KFK VERTRIEB & BERATUNG eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.

4.4 Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.

5. Berichterstattungen

5.1 KFK VERTRIEB & BERATUNG verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner schriftlich, soweit im Auftrag vereinbart, Bericht zu erstatten. Der Auftraggeber und KFK VERTRIEB & BERATUNG stimmen überein, dass für den Beratungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende laufende/einmalige Berichterstattung als vereinbart gilt. Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit (2-4 Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages) nach Abschluss des Auftrages.

6. Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit

6.1 Die KFK VERTRIEB & BERATUNG kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind oder die KFK VERTRIEB & BERATUNG die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die KFK VERTRIEB & BERATUNG beispielsweise einen unvorhergesehenen Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters der KFK VERTRIEB & BERATUNG, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und der KFK VERTRIEB & BERATUNG die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren.

6.2 Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die KFK VERTRIEB & BERATUNG berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne von Ziffer 6.1. die Leistung der KFK VERTRIEB & BERATUNG dauerhaft unmöglich, so wird die KFK VERTRIEB & BERATUNG von ihren Vertragspflichten frei. Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von der KFK VERTRIEB & BERATUNG zu vertreten sind, gelten ergänzend Ziffern 7.2. bis 7.5.

6.3 Die Stornierung eines Seminars, Vortrags oder Workshops durch den Auftraggeber, die spätestens 14 Tage vor Veranstaltungs- oder Seminarbeginn bei uns eintrifft, befreit den Auftraggeber von der Zahlung des Honorars. Bei Stornierung oder Umbuchung nach diesen 14 Tagen sind 50% des vereinbarten Nettohonorars zu entrichten.

7. Gewährleistung, Haftung

7.1 Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eine von der KFK VERTRIEB & BERATUNG erstellten Leistung darauf beruhen, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Ziffer 2. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der KFK VERTRIEB & BERATUNG ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Auftraggeber führen. Die KFK VERTRIEB & BERATUNG übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Auftraggebers durch Nichtbeachtung der Ziffer 3. dieser AGB.

7.2 Für Schäden des Auftraggeber haftet die KFK VERTRIEB & BERATUNG bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe und Mitglieder nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich sind. Im Übrigen haftet die KFK VERTRIEB & BERATUNG für Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubter Handlungen nur, wenn und soweit sie von der KFK VERTRIEB & BERATUNG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die KFK VERTRIEB & BERATUNG auch bei einer fahrlässigen Pflichtverletzung.

7.3 Die Haftung der KFK VERTRIEB & BERATUNG beschränkt sich auf solche Schäden, mit denen die KFK VERTRIEB & BERATUNG vernünftigerweise rechnen muss. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf den fünffachen Wert des Auftrages, maximal auf € 150.000,-. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer Einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Wünscht der Auftraggeber dagegen eine Haftung der KFK VERTRIEB & BERATUNG notfalls über diese Grenze hinaus, so bedarf dies einer gesonderten Regelung im Einzelfall.

7.4 Die Beschränkungen in Ziffer 7.2. und 7.3. gelten nicht, wenn und soweit Schadensersatzansprüche auf dem Fehlen von etwa einer zugesicherten Eigenschaft einer von der KFK VERTRIEB & BERATUNG erstellten Leistung beruhen.

8. Vertragliche Schadensersatzansprüche

des Auftraggebers gegen die KFK VERTRIEB & BERATUNG verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung. Alle weiteren etwaigen Schadensersatzansprüche gegen die KFK VERTRIEB & BERATUNG verjähren in 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit des Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsmäßigen Tätigkeit.

9. Rechungsstellung, Zahlung

9.1 Preisangebote sind stets freibleibend und werden in Euro angegeben. Sie erlangen Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrags durch uns. Die den Angeboten zugrunde liegenden Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Offensichtliche Irrtümer, die uns beim Angebot, der Auftragsbestätigung oder Rechnungserteilung unterlaufen, berechtigen uns zur Anfechtung oder zum Rücktritt vom Vertrag.

9.2 Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist die KFK VERTRIEB & BERATUNG berechtigt, Honorar und angefallene Auslagen monatlich im Nachhinein auf der Basis der bei ihr jeweils geltenden Tagessätze dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch bei Vereinbarung einer Pauschalvergütung, solange die Monatsrechnung insgesamt die vereinbarte Pauschale nicht übersteigt. Vertragsgemäß gestellte Rechnungen der KFK VERTRIEB & BERATUNG sind sofort zur Zahlung fällig. Nach 4 Wochen ab Rechnungsstellung tritt Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.

9.3 Bei neuen Geschäftsverbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Bei größeren Aufträgen sind Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu leisten.

9.4 Ist der Auftraggeber mit einem Ausgleich fälliger Zahlungen in Verzug, so ist die KFK VERTRIEB & BERATUNG berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind. Dadurch bedingte Verzögerungen gehen alleine zu Lasten des Auftraggebers.

10. Schutz des geistigen Eigentums

10.1 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von der KFK VERTRIEB & BERATUNG gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

10.2 Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt die KFK VERTRIEB & BERATUNG Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

10.3 Als Teilnehmerunterlagen für Seminare, Workshops oder Vorträge werden urheberrechtliche geschützte Texte und Daten, Checklisten, Ablaufpläne und Materialien ausgegeben. Die Teilnehmerunterlagen sind daher ausschließlich zur persönlichen Verwendung durch die Teilnehmer bestimmt. Jegliche Vervielfältigung, Nachdruck oder Übersetzung, Weitergabe an Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung durch uns, auch von Teilen der Unterlagen sind nicht gestattet und bedeuten eine Urheberrechtsverletzung, die zivilrechtlich verfolgt wird. Rechtswahl, AGB von Auftraggeber

10.4 Neben den individuellen Absprachen und diesen Geschäftsbedingungen der KFK VERTRIEB & BERATUNG gilt nur deutsches Recht.

10.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entfalten gegenüber der KFK VERTRIEB & BERATUNG keine Wirkung, selbst wenn die KFK VERTRIEB & BERATUNG ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.

10.6 Erfüllungsort, Gerichtsstand Erfüllungsort für die Leistungen und Zahlungen an die KFK VERTRIEB & BERATUNG ist Ulm.

10.7 Gerichtsstand für alle Klagen gegen die KFK VERTRIEB & BERATUNG ist Ulm. Bei Klagen der KFK VERTRIEB & BERATUNG gegen den Auftraggeber ist Ulm gleichfalls Gerichtsstand, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist oder keinen Gerichtsstand in Deutschland hat. B. Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge

11. Anwendungsbereiche der Ziffern 12. bis 15.

Die Regelungen in Ziffer 12. bis 15. gelten neben den Ziffern 1. bis 11. für Beratungs- und Seminarverträge der KFK VERTRIEB & BERATUNG über die Erstellung von Gutachten, Studien, Berichten, Analysen, Prospekten, Teilnehmerunterlagen und ähnlichen Werken, wenn und soweit die Vergütung der KFK VERTRIEB & BERATUNG gemäß Vertrag in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig ist (Werkverträge).

12. Vergütung von Werkleistungen

12.1 Hat die KFK VERTRIEB & BERATUNG dem Auftraggeber das Recht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung eingeräumt und der Auftraggeber hiervon Gebrauch gemacht, so darf die KFK VERTRIEB & BERATUNG dem Auftraggeber neben den Auslagen die von ihr erbrachten Leistungen berechnen. Berechnungsgrundlagen sind die aufgewendete Arbeitszeit und die durchschnittlichen Tagessätze der im Rahmen des jeweiligen Projektes eingesetzten KFK VERTRIEB & BERATUNG Berater. Mehr als den für das Projekt etwa vereinbarten Fest- oder Pauschalpreis wird die KFK VERTRIEB & BERATUNG nach dieser Vorschrift nicht abrechnen.

12.2 Ziffer 12.1 gilt entsprechend, wenn die KFK VERTRIEB & BERATUNG den Vertrag vor Erstellung des Werkes oder Teilwerkes rechtswirksam beendet hat.

13. Abnahme von Werkleistungen

13.1 Die KFK VERTRIEB & BERATUNG legt dem Auftraggeber das vertragsmäßig hergestellte Werk vor. Nimmt der Auftraggeber das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab oder holt der Auftraggeber diese Beanstandung auch innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nicht nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Auftraggeber gilt als Abnahme.

13.2 Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Benachrichtigung des Auftraggebers über die Vollendung des Werkes.

13.3 Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen der KFK VERTRIEB & BERATUNG innerhalb der einzelnen im Werkvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme und Präsentationstermine vereinbart werden.

14. Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung

14.1 Etwaige Mängel des Werkes und das Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften des Werkes sind der KFK VERTRIEB & BERATUNG nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.

14.2 Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird innerhalb angemessener Zeit nicht nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber Minderung oder Wandlung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.

14.3 Die Verjährungsfrist für Werkleistungen der KFK VERTRIEB & BERATUNG (Begriffsbestimmung in Ziffer 12) richtet sich nach § 634a BGB und beginnt, abweichend mit der Abnahme des Werkes (vgl. Ziffer 14.).

14.4 Im Übrigen bleiben die Regelungen in Ziffer 7. unberührt.

B. Ergänzende Bestimmungen für Finanzierungsprojekte

15. KFK VERTRIEB & BERATUNG erbringt im Zusammenhang mit der Vermittlung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen Dienstleistungen für Verkäufer und Käufer und verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag stehenden Daten und Kenntnisse streng vertraulich zu behandeln und an Dritte nur weiterzugeben, wenn diese sich gleichfalls verpflichten, die erlangten Daten und Kenntnisse strikt geheim zu halten. Verkäufer und Käufer verpflichten sich zur Mitwirkung soweit es zu der ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere werden sie alle zur Ausführung eines Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig übergeben, dass eine angemessene Bearbeitung möglich ist. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können.

16. KFK VERTRIEB & BERATUNG führt alle Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durch. Vom Verkäufer oder Käufer stammende Informationen sind, soweit nicht individuell anderes vereinbart ist, nicht geprüft. Deshalb übernimmt KFK VERTRIEB & BERATUNG für übergebene Unterlagen und Auskünfte keine Haftung und ist berechtigt, zu Tage tretende Unrichtigkeiten auch gegenüber Dritten zu berichtigen, sobald solche Unrichtigkeiten bekannt werden.

17. Käufer und Verkäufer sind verpflichtet, alle von KFK VERTRIEB & BERATUNG oder den Beteiligten oder von KFK VERTRIEB & BERATUNG beauftragten erhaltenen Informationen, Unterlagen und Vorgänge, gleich welcher Art, streng vertraulich zu behandeln und solche nicht selbst für andere Zwecke zu verwenden oder an Dritte ohne schriftliche Zustimmung weiterzugeben. Käufer und Verkäufer sind weiter verpflichtet, involvierte Mitarbeiter oder sonstige Personen (z.B.: Gesellschafter, Aufsichtsratsmitglieder, Berater) gleichfalls dieser Geheimhaltungsverpflichtung zu unterwerfen. Käufer und Verkäufer verpflichten sich, ohne vorherige Zustimmung der KFK VERTRIEB & BERATUNG nicht in direkten Kontakt zu treten.

18. Allgemeine Honorarbedingungen Finanzierung

18.1 KFK VERTRIEB & BERATUNG steht ein Honorar für die Vermittlungstätigkeit im Erfolgsfall zu. Erfolgsfall ist der auf der Vermittlungstätigkeit beruhende Abschluss von Kauf-, Beteiligungs- oder Fusionsverträgen – einschließlich Erweiterung oder Ergänzung solcher Verträge innerhalb von zwei Jahren seit dem ersten Abschluss – sowie wirtschaftlich gleichwertige Verträge. Alle genannten Verkaufs-/Kaufinteressenten sind für diese auf die Dauer von 2 Jahren seit Bekanntgabe geschützt. KFK VERTRIEB & BERATUNG ist berechtigt, auch mit der Gegenseite ein Honorar zu vereinbaren.

18.2 Das Honorar von KFK VERTRIEB & BERATUNG beträgt 5 % des Transaktionsvolumens. Das Transaktionsvolumen ist der wirtschaftliche Nutzen der Transaktion und damit der Kaufpreis für Unternehmen, Beteiligungen, Patente, Lizenzen und Wirtschaftsgüter zzgl. der durch den Erwerber zum Verkaufszeitpunkt zu übernehmenden mittelfristigen oder/und langfristigen Bankverbindlichkeiten. Mittelfristig sind Bankverbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mindestens 12 Monaten, langfristig sind Bankverbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mindestens 48 Monaten. Bei Fusionen ist der Vertragswert die Bilanzsumme der fusionierten Unternehmen.

18.3 Kommt es aufgrund der Vermittlungstätigkeit von KFK VERTRIEB & BERATUNG zur isolierten oder ergänzenden Begründung von Dauerschuldverhältnissen, Berater-, Geschäftsführer- oder sonstigen Verträgen, beträgt das Honorar die Summe der Gegenleistungen für sechs Monate. Sofern über die Vermittlungstätigkeit hinaus Beratungsleistungen vereinbart werden, sind diese gesondert zu vergüten.

18.4 Das Mindesthonorar der KFK VERTRIEB & BERATUNG beträgt 5.000 EUR für jeden Vermittlungsfall.

18.5 Das Honorar von KFK VERTRIEB & BERATUNG ist mit Bezahlung des Kaufpreises fällig. Die genannten Honorare gelten zuzüglich gesetzlicher MwSt.

Stand 04/2014